Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und Mutterschutz
Datum: Donnerstag, dem 10. August 2017
Thema: Baby Infos


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Schutz von Arbeitnehmerinnen

Arbeitnehmerinnen sind während der Schwangerschaft und im Mutterschutz (bis acht Wochen nach der Entbindung) besonders gesetzlich geschützt. Dieser Schutz ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), den §§ 195 bis 200b Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus können sich weitergehende schützende Regelungen auch aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Nachfolgend werden einige der zentralen Schutzmechanismen dargestellt.

Schutz beginnt im Bewerbungsgespräch

Der Schutz von Schwangeren beginnt unter Umständen schon vor der Einstellung. So dürfen Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Tun sie dies doch, darf die Bewerberin die Frage falsch beantworten.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz

Eine zentrale Ausgestaltung des gesetzlichen Schutzes sind die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Arbeitgeber müssen generelle und individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen.

Generelles Beschäftigungsverbot

Ein generelles Beschäftigungsverbot (z. B. §§ 4, 8 MuSchG) greift unabhängig von der Person bzw. den konkreten Umständen gem. § 3 Abs. 2 MuSchG grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung ein. Die Schwangere kann jedoch durch eine ausdrückliche Erklärung darauf verzichten.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Davon abgesehen gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote, die je nach den konkreten Umständen im Einzelfall ausgesprochen werden können, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Mutterschaftsgeld

Für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen danach ist ein Mutterschaftsgeld zu zahlen. Bei Mehrlings- und Frühgeburten kann ein Anspruch bis zwölf Wochen nach der Entbindung bestehen.

Kündigungsschutz

Schließlich genießen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen sind dann grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. In besonderen Ausnahmefällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.

7.8.2017

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Schutz von Arbeitnehmerinnen

Arbeitnehmerinnen sind während der Schwangerschaft und im Mutterschutz (bis acht Wochen nach der Entbindung) besonders gesetzlich geschützt. Dieser Schutz ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), den §§ 195 bis 200b Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus können sich weitergehende schützende Regelungen auch aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Nachfolgend werden einige der zentralen Schutzmechanismen dargestellt.

Schutz beginnt im Bewerbungsgespräch

Der Schutz von Schwangeren beginnt unter Umständen schon vor der Einstellung. So dürfen Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Tun sie dies doch, darf die Bewerberin die Frage falsch beantworten.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz

Eine zentrale Ausgestaltung des gesetzlichen Schutzes sind die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Arbeitgeber müssen generelle und individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen.

Generelles Beschäftigungsverbot

Ein generelles Beschäftigungsverbot (z. B. §§ 4, 8 MuSchG) greift unabhängig von der Person bzw. den konkreten Umständen gem. § 3 Abs. 2 MuSchG grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung ein. Die Schwangere kann jedoch durch eine ausdrückliche Erklärung darauf verzichten.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Davon abgesehen gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote, die je nach den konkreten Umständen im Einzelfall ausgesprochen werden können, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Mutterschaftsgeld

Für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen danach ist ein Mutterschaftsgeld zu zahlen. Bei Mehrlings- und Frühgeburten kann ein Anspruch bis zwölf Wochen nach der Entbindung bestehen.

Kündigungsschutz

Schließlich genießen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen sind dann grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. In besonderen Ausnahmefällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.

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